Kenntnis des Inhalts der Strafakten gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten war für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unentbehrlich. c. Nach Art. 363 Abs. 4 StGB darf ein gelöschter Strafregistereintrag nur Untersuchungsrichterämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über