Personendaten - insbesondere durch Einbringung des in den eingesehenen Akten enthaltenen Strafregisterauszuges in das hängige Scheidungsverfahren - schuldig gemacht hatte. Dem gesetzlichen Zweck der Anfrage vom 23. März 1994 entsprechend hätte es somit vollauf genügt, die beiden gestellten Fragen zu beantworten, so wie dies im Prinzip im Schreiben vom 30. März 1994 geschah. Kenntnis des Inhalts der Strafakten gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten war für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unentbehrlich.