Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabe sind die Behörden des Bundes und der Kantone entsprechend den obigen Erwägungen ihr gegenüber zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe verpflichtet (vgl. auch Walter, a. a. O., N. 5 zu Art. 19). Im konkreten Fall ging es um die Abklärung, ob die Rechtsanwältin der Ex-Frau des Beschwerdeführers sich im Anschluss an die (hier nicht zu prüfende) Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer während der Hängigkeit jenes Verfahrens beim Obergericht des Kantons Z der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht oder des unbefugten Beschaffens von besonders schützenswerten