Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie zur Erfor-schung der materiellen Wahrheit verpflichtet und zur Durchführung sämtlicher gesetzlich und verfassungsmässig erlaubter Beweishandlungen befugt, soweit sie der Wahrheitsfindung dienen können. Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabe sind die Behörden des Bundes und der Kantone entsprechend den obigen Erwägungen ihr gegenüber zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe verpflichtet (vgl. auch Walter, a. a. O., N. 5 zu Art. 19).