17 DSG erfolgen darf. Art. 17 Abs. 2 DSG gestattet Organen des Bundes die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nur, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Bst. a); die Ausnahmen nach Bst. b und c sind im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Art. 19 DSG gestattet Bundesorganen die Bekanntgabe von Personendaten, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 bestehen oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a); die Ausnahmen gemäss Bst.