9 Beschwerde und zur Zuständigkeit der EDSK als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG sowie zur materiellen Beurteilung der Beschwerde nach dem Grundlagen des DSG führt. (...) 4.a. Nach Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG gehören administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten, deren Bekanntgabe an Dritte nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 DSG erfolgen darf.