Ausserhalb des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, welches indessen die hier interessierende Amtshilfe nicht einmal erwähnt, ist dies zur Zeit kaum anzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Amtshilfe durch das Obergericht des Kantons Z an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen vor Inkrafttreten des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen gewährt. Eine übergreifende, ausreichenden Rechtsschutz gewährende Verfahrensordnung galt damals noch nicht. Dies führt zur Annahme, dass die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft.