nur einzelfallweise zulässig ist. Bezüglich der Anwendbarkeit des eidgenössischen Datenschutzrechts ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein spezielles Verfahrensrecht vorliegt, das genügenden Rechtsschutz gewährt und das den Ausschluss der Anwendbarkeit des DSG im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Bst. c rechtfertigt. Ausserhalb des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, welches indessen die hier interessierende Amtshilfe nicht einmal erwähnt, ist dies zur Zeit kaum anzunehmen.