Ausserhalb dieser Regeln gilt jedoch weiterhin Spezialrecht wie z. B. Art. 97 und 99 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). Besteht keine spezialgesetzliche Regelung, wie in den meisten Bereichen des Verwaltungsrechts, gelten die allgemeinen Grundsätze (oben dd) und auf Bundesebene Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 4 DSG. d. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass Rechtshilfe, bzw., soweit es um Informationsvermittlung geht, Amtshilfe immer