2 des Konkordats verweist für alle anderen Fälle, namentlich für Einwendungen materieller Art, nunmehr an die zuständige Rechtsmittelbehörde des ersuchenden Kantons. Mit dem Inkrafttreten des Konkordates besteht somit für die von ihm geregelten Rechtshilfeverfahren nun eine einheitliche Verfahrensordnung, die den Rechtsschutz der betroffenen Personen ausreichend gewährleistet, so dass nach dem Gesagten dieser Bereich der Rechtspflege unter die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG zu subsumieren ist. Ausserhalb dieser Regeln gilt jedoch weiterhin Spezialrecht wie z. B. Art.