Mit dem Abschluss und Inkrafttreten des bereits erwähnten Konkordates vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, das inzwischen von allen Kantonen ratifiziert worden ist, besteht nun zwischen kantonalen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eine spezifische interkantonale Verfahrensordnung. Das Bundesgericht hat daher seine oben zitierte Praxis revidiert und festgehalten, dass Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) nicht verletzt sei, wenn die Rechtsmittelbehörde des ersuchten Kantons auf Einwendungen gegen die materielle Zulässigkeit