ersuchten Kantons ein Rechtsmittel gegen jede Rechtshilfeverfügung der Strafverfolgungsbehörde in vollem Umfang zulässt, die Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf jene Rügen, welche die formelle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfe betreffen, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar sei (BGE 117 Ia 5 ff.). Mit dem Abschluss und Inkrafttreten des bereits erwähnten Konkordates vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, das inzwischen von allen Kantonen ratifiziert worden ist, besteht nun zwischen kantonalen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eine spezifische interkantonale Verfahrensordnung.