c aufgezählten Verfahren insbesondere deshalb, weil in diesen Justiz- und Verwaltungsverfahren die betroffenen Personen ausreichenden Rechtsschutz geniessen. In bezug auf die - innerschweizerische oder internationale - Rechtshilfe ist deshalb entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person genügenden Rechtsschutz im Rahmen des auf die Amtsund Rechtshilfe anwendbaren Verfahrensrechts geniesst. Für den Bereich der innerschweizerischen Rechtshilfe in Strafsachen hatte das Bundesgericht zunächst bezüglich des Rechtsschutzes gegenüber der ersuchten Stelle erkannt, dass in Fällen, wo das Prozessrecht des