Die ersuchte Behörde untersteht hierbei nicht den für die ersuchende Behörde anwendbaren Verfahrensregeln, sondern dem für sie selbst massgebenden Recht (ebenso Walter; a. a. O., N. 6). ee. Für die Auslegung des Gesetzes ist nach dem Sinn der Regelung zu fragen. Das DSG will ganz allgemein den Rechtsschutz der Personen, deren Daten bearbeitet werden, gewährleisten. Von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c aufgezählten Verfahren insbesondere deshalb, weil in diesen Justiz- und Verwaltungsverfahren die betroffenen Personen ausreichenden Rechtsschutz geniessen.