Sie kann zu einer Durchbrechung des Amtsgeheimnisses und zur Verletzung von Persönlichkeitsschutzinteressen führen. Für eine um Amts- und Rechtshilfe ersuchte Amtsstelle, die sich auf keine spezielle Verfahrensregel berufen kann, insbesondere für die Vorlegung amtlicher Akten, gelten nach einer älteren Praxis des Bundesgerichts (BGE 80 I 3 ff.) nicht die allgemeinen (zivil-)prozessualen Vorschriften über die Editionspflicht, sondern andere Regeln. (...) Das folge insbesondere auch aus dem in allen Kantonen geltenden Grundsatz der Gewaltentrennung.