7 dd. Die Bekanntgabe von Daten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist keine richterliche Handlung und damit nach richtiger Terminologie als Amts- und nicht als Rechtshilfeakt zu verstehen (vgl. zum Begriff Jean-Philippe Walter, Kommentar DSG, N. 4 zu Art. 19). Diese Amtshilfe führt unter Umständen zu einer Zweck- und Funktionsänderung der Datenbearbeitung, was nach Art. 4 Abs. 3 DSG grundsätzlich nicht zulässig ist. Sie kann zu einer Durchbrechung des Amtsgeheimnisses und zur Verletzung von Persönlichkeitsschutzinteressen führen.