der Fall ist. Ansonst bleibt der Entscheid hierüber dem Ermessen der ersuchten Behörde, allenfalls den einschlägigen Grundsätzen des anwendbaren kantonalen Prozessrechts überlassen (Volken, a. a. O., N. 2 zu Art. 11). Nach Art. 11 Abs. 1 IPRG gilt auch hier der Grundsatz, dass die ersuchte kantonale Behörde ihr eigenes Recht anwendet.