Beim Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wurde dieser Bereich mit Ausnahme der punktuellen Regelung in Art. 11, entgegen der ursprünglichen Absicht, ausgeklammert (Paul Volken, IPRG-Kommentar, N. 51 zu Art. 1). Grundsätzlich geht man davon aus, dass grenzüberschreitende internationale Rechts- und Amtshilfe nur zu leisten ist, wenn eine besondere völkerrechtliche Pflicht besteht, was lediglich im Anwendungsbereich der inzwischen recht zahlreichen internationalen Abkommen (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 14, Rz. 78e) der Fall ist.