Es ist deshalb einleuchtend, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG die «Verfahren der innerschweizerischen Rechtshilfe» nicht erwähnt, weil es bei Erlass des DSG - im Gegensatz zur internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) - praktisch keine solchen Verfahrensordnungen gab. Auch bei der grenzüberschreitenden Rechts- und Amtshilfe bestehen ausserhalb der Strafrechtshilfe praktisch keine Regelungen. Beim Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wurde dieser Bereich mit Ausnahme der punktuellen Regelung in Art.