Dasselbe gilt auch für Art. 51 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), der ebenfalls ausdrücklich auf die für die ersuchte Behörde geltenden besonderen Vorschriften verweist. Ansatzpunkte ergeben sich ferner aus den kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen, kaum im übrigen aus den kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzen. cc. Es ist deshalb einleuchtend, dass Art. 2 Abs. 2 Bst.