weitgehend bruchstückhaft. Als Beispiele für solche punktuellen Regelungen seien genannt: Art. 352 StGB oder Art. 27 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0, in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992, AS 1993 1993). Für den Bereich der Zivilrechtspflege gilt das im Vergleich zum vorerwähnten Konkordat wesentlich rudimentärere Konkordat vom 26. April, 8./9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274). Wie das erstgenannte Konkordat statuiert es die Regel, dass die ersuchte Behörde ihr kantonales Recht anwendet. Dasselbe gilt auch für Art.