35 des deutschen Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Amts- und Rechtshilfepflicht von Behörden. bb. Aus dieser (bisher ungeschriebenen) verfassungsrechtlichen Grundpflicht ergibt sich indessen noch nicht, unter welchen Voraussetzungen und nach welcher Art und Weise im konkreten Fall Amts- oder Rechtshilfe zu leisten ist. Hier bestehen sehr unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen. Ein eigentliches übergreifendes Verfahrensrecht gibt es für innerstaatliche Amtsund Rechtshilfe abgesehen vom jetzt neuen Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (SR 351.71) praktisch nicht. Das Amts- und Rechtshilferecht der Schweiz ist