6 aa. Die grundsätzliche Pflicht aller Behörden zur informationellen Zusammenarbeit kann als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz des schweizerischen Rechts bezeichnet werden. Der Verfassungsentwurf des Bundesrates vom 20. November 1996[3] enthält in Art. 34 Abs. 2 den Grundsatz: Bund und Kantone «leisten einander Amts- und Rechtshilfe». Ähnlich verankert beispielsweise Art. 35 des deutschen Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Amts- und Rechtshilfepflicht von Behörden.