hängig war einzig das vom Beschwerdeführer als Kläger eingeleitete Strafverfahren gegen Rechtsanwältin B. c. Die innerstaatliche (vorliegend interkantonale) Amts- und Rechtshilfe im Rahmen hängiger Verfahren ist im Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht erwähnt. Es ist somit zu prüfen, ob diese im Sinne des Gesetzes als integrierender Teil des Hauptverfahrens zu betrachten ist oder ob damit dieser Bereich vom Ausnahmekatalog ausgeklammert, mithin die Anwendbarkeit des Gesetzes in diesem Bereich bejaht werden wollte.