b. Nach der im angefochtenen Entscheid zitierten Kommentarstelle (Buntschu, N. 40/41 zu Art. 2 DSG, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte) ist die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig auf hängige Verfahren beschränkt, wogegen Datenbearbeitungen nach Abschluss des Verfahrens, namentlich die Aufbewahrung und die Vernichtung von Verfahrensakten oder ihre Bekanntgabe an Dritte dem Gesetz unterstellt sind. Das DSG ist überdies auf Datenbearbeitungen durch die administrativen Dienste der Gerichte, z. B. die Gerichtskanzleien, anwendbar.