müssen, weil in diesen Fällen das hängige Strafverfahren im Ausland stattfinde, für die Rechtshilfe selbst aber in den einschlägigen schweizerischen Erlassen ebenfalls Verfahrensbestimmungen bestünden, welche bereits auf den Persönlichkeitsschutz Rücksicht nähmen. Sollte diese Auffassung zutreffen, wäre das DSG auf die vom Beschwerdeführer gerügte Datenbearbeitung nicht anwendbar; die auf Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG gestützte Weiterziehung des kantonalen Entscheides an die EDSK wäre diesfalls nicht gegeben, so dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten wäre. b. Nach der im angefochtenen Entscheid zitierten Kommentarstelle (Buntschu, N. 40/41 zu Art. 2