Eine zusätzliche Anwendung der allgemeinen Datenschutzregeln würde unter diesen Umständen das strafprozessuale Verfahren nur erschweren und unübersichtlich machen. Da auch die inner- und interkantonale Rechtshilfe in den Formen des Strafprozessrechts erfolge (für den Kanton Z Art. 6 StPO), umfasse der Ausschlussgrund des hängigen Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Einsicht in Akten des abgeschlossenen Verfahrens, soweit diese im Rahmen der Beweiserhebung eines hängigen Verfahrens erfolgt (unter Hinweis auf BBl 1988 II 413 ff., 442 und Marc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar