5 prozessrechtliche Vorschriften geregelt sei, welche dem Persönlichkeitsschutz Rechnung tragen (insbesondere Beschränkung der Beweiserhebung, der Parteirechte und der Öffentlichkeit des Verfahrens, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen). Eine zusätzliche Anwendung der allgemeinen Datenschutzregeln würde unter diesen Umständen das strafprozessuale Verfahren nur erschweren und unübersichtlich machen.