Der Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG bestehe darin, die im Rahmen eines Strafverfahrens erforderliche Informationsbeschaffung vollumfänglich von der Geltung des DSG auszunehmen, da diese - abgesehen vom ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit - bereits durch