DSG fällt, wonach dieses Gesetz unter anderem nicht anwendbar ist auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. a. Das Obergericht des Kantons Z begründete seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen damit, dass die Aktenherausgabe im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B erfolgte, welches im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenerweise hängig gewesen sei. Der Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst.