2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der grundsätzlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes erging, weil im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestanden. 3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG fällt, wonach dieses Gesetz unter anderem nicht anwendbar ist auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren.