Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung von Akteneinsicht im (damals noch hängigen) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an Rechtsanwältin B, welche Anlass zu dem vom Beschwerdeführer angestrengten, jedoch rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den Obergerichtspräsidenten und den Gerichtssekretär bot. 2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der grundsätzlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes erging, weil im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestanden.