1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Z vom 29. Dezember 1995, soweit damit auf die gestützt auf Art. 25 DSG gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1994 nicht eingetreten wurde. Diese Begehren beziehen sich auf die Herausgabe der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen im Rahmen des von dieser Behörde geführten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B.