Bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in dem vom Obergericht durchgeführten Strafverfahren an Rechtsanwältin B sei im übrigen im Verfahren vor Obergericht unbestritten geblieben, dass das DSG hierauf keine Anwendung finde. Was die Aktenherausgabe an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen betrifft, vertritt das Obergericht die Auffassung, dass auch diesbezüglich das DSG nicht anwendbar sei; selbst wenn es anwendbar wäre, läge jedenfalls keine Verletzung dieses Gesetzes vor. Somit bestehe für das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren jedenfalls keine Grundlage. Aus den Erwägungen: