4 Beschwerde sich lediglich auf die Weitergabe der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens (gegen den Beschwerdeführer) an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen beziehen könne. Nur bezüglich dieses Sachverhalts habe der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Begehren im Sinne von Art. 25 DSG gestellt. Bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in dem vom Obergericht durchgeführten Strafverfahren an Rechtsanwältin B sei im übrigen im Verfahren vor Obergericht unbestritten geblieben, dass das DSG hierauf keine Anwendung finde.