25 Abs. 3 DSG verlangte er, dass das Obergericht des Kantons Z die Bekanntgabe bzw. das Weitergeben der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten an Dritte sperre. In der Begründung machte A geltend, dass das Obergericht des Kantons Z das eidgenössische Datenschutzgesetz klar verletzt habe, indem es die Anfrage der Bezirksanwaltschaft Andelfingen, ob Rechtsanwältin B tatsächlich keine schriftliche Vollmacht bei ihm eingereicht habe, dahingehend beantwortete, dass es die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen seine Person wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vollständig dem