dass es 1) das widerrechtliche Weitergeben der Akten abgeschlossener Strafverfahren unterlasse; 2) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststelle. Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 DSG verlangte er, dass das Obergericht des Kantons Z die Bekanntgabe bzw. das Weitergeben der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten an Dritte sperre.