Dabei verwies es insbesondere auf den mit A im Nachgang zur gewährten Akteneinsicht geführten Schriftenwechsel. Die Bezirksanwaltschaft Andelfingen sandte die Strafakten in Sache A am 31. März 1994 an das Obergericht des Kantons Z zurück mit dem Hinweis, dass sie die sie interessierenden Akten zur Frage der Akteneinsicht von Rechtsanwältin B kopiert habe. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 verlangte A vom Obergericht des Kantons Z gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dass es 1) das widerrechtliche Weitergeben der Akten abgeschlossener Strafverfahren unterlasse; 2) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststelle.