3 Zu Frage 2): Rechtsanwältin B habe keine schriftliche Vollmacht für das Strafverfahren eingereicht. Eine solche sei vom Obergericht auch nicht verlangt worden; das Obergericht habe Frau B als Vertreterin der Geschädigten und Strafantragstellerin anerkannt, nachdem sie diese schon im Eheschutzverfahren vertreten habe, das dem Strafverfahren zugrundelag. «Zur Beleuchtung des Hintergrunds dieser Sache» stellte das Obergericht des Kantons Z der Bezirksanwaltschaft Andelfingen «gerne die Strafakten vorübergehend zur Verfügung». Dabei verwies es insbesondere auf den mit A im Nachgang zur gewährten Akteneinsicht geführten Schriftenwechsel.