ob es zutreffe, dass Frau B in diesem Strafprozess nicht bevollmächtigt gewesen sei, und weshalb ihr gegebenenfalls trotzdem Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Bezirksanwaltschaft Andelfingen dankte zum voraus für die Auskunft und «allenfalls die kurzfristige Zurverfügungstellung der Strafakten». Zu jenem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen A wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Z vom 28. Januar 1994 rechtskräftig abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. März 1994 beantwortete Gerichtssekretär Y namens des Obergerichts des Kantons Z die Anfrage der Bezirksanwaltschaft Andelfingen wie folgt: Zu Frage 1):