179novies StGB) ein, weil die genannte Anwältin den ihn betreffenden Strafregisterauszug fotokopiert und diese Kopie im Rahmen des beim Bezirksgericht Andelfingen hängigen Ehescheidungsprozesses ins Recht gelegt hatte. Im Rahmen dieses von A gegen Rechtsanwältin B angestrengten Strafverfahrens stellte die Bezirksanwaltschaft Andelfingen mit Schreiben vom 23. März 1994 dem Obergericht des Kantons Z mehrere Fragen, nämlich, 1) ob es zutreffe, dass Rechtsanwältin B im Strafverfahren gegen A Akteneinsicht erhalten habe, und 2) ob es zutreffe, dass Frau B in diesem Strafprozess nicht bevollmächtigt gewesen sei, und weshalb ihr gegebenenfalls trotzdem Akteneinsicht gewährt worden sei.