nicht mehr strafbaren Sittlichkeitsdelikten (Art. 194 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB], SR 311.0 alt) ersichtlich war. A reichte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rechtsanwältin B Strafantrag wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) ein, weil die genannte Anwältin den ihn betreffenden Strafregisterauszug fotokopiert und diese Kopie im Rahmen des beim Bezirksgericht Andelfingen hängigen Ehescheidungsprozesses ins Recht gelegt hatte.