A. Gestützt auf einen Strafantrag von Frau A wurde A vom Kantonsgericht Z am 25. März 1993 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. A reichte gegen das Urteil Berufung ein. Während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens ersuchte Rechtsanwältin B als Vertreterin von Frau A das Obergericht des Kantons Z telefonisch um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. In der Folge wurden ihr die Akten von Obergerichtssekretär Y zugestellt. Das Dossier enthielt unter anderem einen Strafregisterauszug betreffend A, woraus eine gelöschte Vorstrafe aus dem Jahre 1982 wegen Vermögens- und Urkundendelikten sowie gemäss neuem Sexualstrafrecht