DSG zwar nicht erwähnt; vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen ist jedoch auch, seit dem Inkrafttreten des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, der Bereich der innerstaatlichen Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen, weil das Konkordat den betroffenen Personen ausreichenden Rechtsschutz bietet (E. 3c/ee). Die Bekanntgabe der gesamten Strafakten einer Person inklusive gelöschter Strafregisterauszüge verletzt, wenn die betreffende Person nicht Beschuldigter im Verfahren der ersuchenden Behörde ist, das Datenschutz- und Strafregisterrecht (E. 4).