Ein kantonaler Gerichtsentscheid über datenschutzrechtliche Begehren betreffend Feststellung und Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung ergeht im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes, wenn im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen (E. 2). Die Bekanntgabe von Daten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens als ein Akt der Amts- und Rechtshilfe ist trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Hilfspflicht aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (E. 3c/dd). Die innerstaatliche Rechtshilfe ist im Ausnahmenkatalog von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG zwar nicht erwähnt;