1 Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Art. 37 Abs. 1 DSG. Anwendbarkeit des DSG auf Akteneditionen im Rahmen der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe. Bekanntgabe von Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens. Ein kantonaler Gerichtsentscheid über datenschutzrechtliche Begehren betreffend Feststellung und Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung ergeht im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes, wenn im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen (E. 2).