{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-40--_1997-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003905.pdf?ID=150003905", "Checksum": "ae5ff9acd3b09e37ac3a35d506d32878"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "1e10e4d22a804782518c79d33fca87c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r\n\n 9\nBeschwerde und zur Zuständigkeit der EDSK als Beschwerdeinstanz im\nSinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG sowie zur materiellen Beurteilung der\nBeschwerde nach dem Grundlagen des DSG führt.\n(...)\n4.a. Nach Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG gehören administrative oder strafrechtliche\nVerfolgungen und Sanktionen zu den besonders schützenswerten\nPersonendaten, deren Bekanntgabe an Dritte nur unter den Voraussetzungen\ngemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 DSG erfolgen darf.\nArt. 17 Abs. 2 DSG gestattet Organen des Bundes die Bearbeitung von\nbesonders schützenswerten Personendaten nur, wenn ein formelles Gesetz\nes ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise es für eine in einem\nformellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Bst. a); die\nAusnahmen nach Bst. b und c sind im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.\nArt. 19 DSG gestattet Bundesorganen die Bekanntgabe von Personendaten,\nwenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 bestehen oder wenn die\nDaten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen\nAufgabe unentbehrlich sind (Bst. a); die Ausnahmen gemäss Bst. b bis d sind\nfür den vorliegenden Fall wiederum ohne Bedeutung.\nb. Gesetzliche Aufgabe der Bezirksanwaltschaft Andelfingen ist die\nstrafrechtliche Verfolgung der in ihren sachlichen und örtlichen\nZuständigkeitsbereich fallenden strafbaren Handlungen. Im Rahmen dieser\nAufgabe ist sie zur Erfor-schung der materiellen Wahrheit verpflichtet und\nzur Durchführung sämtlicher gesetzlich und verfassungsmässig erlaubter\nBeweishandlungen befugt, soweit sie der Wahrheitsfindung dienen können.\nIm Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabe sind die Behörden des Bundes und der\nKantone entsprechend den obigen Erwägungen ihr gegenüber zur Leistung\nvon Amts- und Rechtshilfe verpflichtet (vgl. auch Walter, a. a. O., N. 5 zu\nArt. 19).\nIm konkreten Fall ging es um die Abklärung, ob die Rechtsanwältin der\nEx-Frau des Beschwerdeführers sich im Anschluss an die (hier nicht\nzu prüfende) Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens gegen\nden Beschwerdeführer während der Hängigkeit jenes Verfahrens beim\nObergericht des Kantons Z der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht\noder des unbefugten Beschaffens von besonders schützenswerten\nPersonendaten - insbesondere durch Einbringung des in den eingesehenen\nAkten enthaltenen Strafregisterauszuges in das hängige Scheidungsverfahren -\nschuldig gemacht hatte.\nDem gesetzlichen Zweck der Anfrage vom 23. März 1994 entsprechend hätte\nes somit vollauf genügt, die beiden gestellten Fragen zu beantworten, so wie\ndies im Prinzip im Schreiben vom 30. März 1994 geschah. Kenntnis des Inhalts\nder Strafakten gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von\nUnterstützungspflichten war für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen zur\nErfüllung ihrer Aufgabe nicht unentbehrlich.\nc. Nach Art. 363 Abs. 4 StGB darf ein gelöschter Strafregistereintrag nur\nUntersuchungsrichterämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und\nden für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt\nwerden, unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über\n\n10\ndie Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem\nStrafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation\noder Löschung hängig ist. Gerade letzteres war indessen vorliegend nicht\nder Fall. Die Auskunft verlangende Behörde führte ein Strafverfahren\nnicht gegen den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Anzeige hin gegen\nRechtsanwältin B. Die Herausgabe des gesamten Dossiers einschliesslich des\nStrafregisterauszuges mit gelöschten Einträgen an die Bezirksanwaltschaft\nAndelfingen stand somit auch nicht im Einklang mit den spezifischen\nBestimmungen über das Zentralstrafregister.\n5. Damit ist dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit stattzugeben, als\ner gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Feststellung der Widerrechtlichkeit\nder Datenbearbeitung durch das Obergericht des Kantons Z verlangt hat.\n[3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.40 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 10. Januar 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 905\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}