{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-40--_1997-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003905.pdf?ID=150003905", "Checksum": "ae5ff9acd3b09e37ac3a35d506d32878"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "1e10e4d22a804782518c79d33fca87c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r\n\n 8\nersuchten Kantons ein Rechtsmittel gegen jede Rechtshilfeverfügung der\nStrafverfolgungsbehörde in vollem Umfang zulässt, die Einschränkung der\nPrüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf jene Rügen, welche die formelle\nZulässigkeit der verlangten Rechtshilfe betreffen, mit dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör unvereinbar sei (BGE 117 Ia 5 ff.). Mit dem Abschluss\nund Inkrafttreten des bereits erwähnten Konkordates vom 5. November\n1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in\nStrafsachen, das inzwischen von allen Kantonen ratifiziert worden ist, besteht\nnun zwischen kantonalen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eine\nspezifische interkantonale Verfahrensordnung. Das Bundesgericht hat\ndaher seine oben zitierte Praxis revidiert und festgehalten, dass Art. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) nicht verletzt sei, wenn die Rechtsmittelbehörde des\nersuchten Kantons auf Einwendungen gegen die materielle Zulässigkeit\nder verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht eintritt. Sie könne nur jene\nRügen prüfen, welche die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe und die\nAusführung der Massnahmen betreffen (BGE 120 Ia 113 ff.; vgl. schon BGE\n119 IV 86 ff.). Art. 19 Ziff. 2 des Konkordats verweist für alle anderen Fälle,\nnamentlich für Einwendungen materieller Art, nunmehr an die zuständige\nRechtsmittelbehörde des ersuchenden Kantons.\nMit dem Inkrafttreten des Konkordates besteht somit für die von ihm\ngeregelten Rechtshilfeverfahren nun eine einheitliche Verfahrensordnung,\ndie den Rechtsschutz der betroffenen Personen ausreichend gewährleistet, so\ndass nach dem Gesagten dieser Bereich der Rechtspflege unter die Ausnahme\nvon Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG zu subsumieren ist. Ausserhalb dieser Regeln gilt\njedoch weiterhin Spezialrecht wie z. B. Art. 97 und 99 des Bundesgesetzes\nvom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom\n31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). Besteht keine spezialgesetzliche\nRegelung, wie in den meisten Bereichen des Verwaltungsrechts, gelten die\nallgemeinen Grundsätze (oben dd) und auf Bundesebene Art. 19 Abs. 1 Bst. a\nund Art. 19 Abs. 4 DSG.\nd. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass Rechtshilfe,\nbzw., soweit es um Informationsvermittlung geht, Amtshilfe immer\nnur einzelfallweise zulässig ist. Bezüglich der Anwendbarkeit des\neidgenössischen Datenschutzrechts ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein\nspezielles Verfahrensrecht vorliegt, das genügenden Rechtsschutz gewährt\nund das den Ausschluss der Anwendbarkeit des DSG im Sinne des Art. 2\nAbs. 2 Bst. c rechtfertigt. Ausserhalb des Konkordats über die Rechtshilfe\nund die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, welches indessen die\nhier interessierende Amtshilfe nicht einmal erwähnt, ist dies zur Zeit kaum\nanzunehmen.\nIm vorliegenden Fall wurde die Amtshilfe durch das Obergericht des Kantons\nZ an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen vor Inkrafttreten des Konkordates\nüber die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen\ngewährt. Eine übergreifende, ausreichenden Rechtsschutz gewährende\nVerfahrensordnung galt damals noch nicht. Dies führt zur Annahme, dass\ndie Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG auf den vorliegenden Fall nicht\nzutrifft. Das DSG ist damit anwendbar, was zur Zulässigkeit der vorliegenden\n\n"}