{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-40--_1997-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003905.pdf?ID=150003905", "Checksum": "ae5ff9acd3b09e37ac3a35d506d32878"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "1e10e4d22a804782518c79d33fca87c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r\n\n 5\nprozessrechtliche Vorschriften geregelt sei, welche dem Persönlichkeitsschutz\nRechnung tragen (insbesondere Beschränkung der Beweiserhebung, der\nParteirechte und der Öffentlichkeit des Verfahrens, soweit überwiegende\nGeheimhaltungsinteressen bestehen). Eine zusätzliche Anwendung der\nallgemeinen Datenschutzregeln würde unter diesen Umständen das\nstrafprozessuale Verfahren nur erschweren und unübersichtlich machen.\nDa auch die inner- und interkantonale Rechtshilfe in den Formen des\nStrafprozessrechts erfolge (für den Kanton Z Art. 6 StPO), umfasse der\nAusschlussgrund des hängigen Verfahrens entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers auch die Einsicht in Akten des abgeschlossenen\nVerfahrens, soweit diese im Rahmen der Beweiserhebung eines hängigen\nVerfahrens erfolgt (unter Hinweis auf BBl 1988 II 413 ff., 442 und Marc\nBuntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel /\nFrankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, Art. 2, N. 39 ff.,\ninsbesondere 41). Lediglich für die internationale Rechtshilfe habe man\nebenfalls in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG eine besondere Ausschlussklausel anfügen\nmüssen, weil in diesen Fällen das hängige Strafverfahren im Ausland\nstattfinde, für die Rechtshilfe selbst aber in den einschlägigen schweizerischen\nErlassen ebenfalls Verfahrensbestimmungen bestünden, welche bereits auf\nden Persönlichkeitsschutz Rücksicht nähmen.\nSollte diese Auffassung zutreffen, wäre das DSG auf die vom\nBeschwerdeführer gerügte Datenbearbeitung nicht anwendbar; die auf Art. 33\nAbs. 1 Bst. d DSG gestützte Weiterziehung des kantonalen Entscheides an die\nEDSK wäre diesfalls nicht gegeben, so dass auf die vorliegende Beschwerde\nnicht einzutreten wäre.\nb. Nach der im angefochtenen Entscheid zitierten Kommentarstelle (Buntschu,\nN. 40/41 zu Art. 2 DSG, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte) ist die\nAusnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig\nauf hängige Verfahren beschränkt, wogegen Datenbearbeitungen nach\nAbschluss des Verfahrens, namentlich die Aufbewahrung und die Vernichtung\nvon Verfahrensakten oder ihre Bekanntgabe an Dritte dem Gesetz unterstellt\nsind. Das DSG ist überdies auf Datenbearbeitungen durch die administrativen\nDienste der Gerichte, z. B. die Gerichtskanzleien, anwendbar.\nKlarerweise käme diese Ausnahme somit zum Tragen bezüglich der im\nRahmen des hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen\nVernachlässigung von Unterstützungspflichten erfolgten Gewährung von\nAkteneinsicht an Rechtsanwältin B durch das Obergericht des Kantons\nZ. Im Zeitpunkt der Herausgabe dieser Akten an die Bezirksanwaltschaft\nAndelfingen war jedoch dieses Strafverfahren rechtskräftig beurteilt und\ndamit nicht mehr hängig; hängig war einzig das vom Beschwerdeführer als\nKläger eingeleitete Strafverfahren gegen Rechtsanwältin B.\nc. Die innerstaatliche (vorliegend interkantonale) Amts- und Rechtshilfe im\nRahmen hängiger Verfahren ist im Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht erwähnt. Es\nist somit zu prüfen, ob diese im Sinne des Gesetzes als integrierender Teil\ndes Hauptverfahrens zu betrachten ist oder ob damit dieser Bereich vom\nAusnahmekatalog ausgeklammert, mithin die Anwendbarkeit des Gesetzes in\ndiesem Bereich bejaht werden wollte.\n\n"}