{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-40--_1997-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003905.pdf?ID=150003905", "Checksum": "ae5ff9acd3b09e37ac3a35d506d32878"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.01.1997 JAAC 62.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "1e10e4d22a804782518c79d33fca87c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.01.1997 JAAC 62.40 \r\n\n 4\nBeschwerde sich lediglich auf die Weitergabe der Akten des abgeschlossenen\nStrafverfahrens (gegen den Beschwerdeführer) an die Bezirksanwaltschaft\nAndelfingen beziehen könne. Nur bezüglich dieses Sachverhalts habe der\nBeschwerdeführer beim Obergericht ein Begehren im Sinne von Art. 25 DSG\ngestellt. Bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in dem vom Obergericht\ndurchgeführten Strafverfahren an Rechtsanwältin B sei im übrigen im\nVerfahren vor Obergericht unbestritten geblieben, dass das DSG hierauf keine\nAnwendung finde. Was die Aktenherausgabe an die Bezirksanwaltschaft\nAndelfingen betrifft, vertritt das Obergericht die Auffassung, dass auch\ndiesbezüglich das DSG nicht anwendbar sei; selbst wenn es anwendbar\nwäre, läge jedenfalls keine Verletzung dieses Gesetzes vor. Somit bestehe\nfür das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren jedenfalls keine\nGrundlage.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des\nObergerichts des Kantons Z vom 29. Dezember 1995, soweit damit auf die\ngestützt auf Art. 25 DSG gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers\nvom 2. Mai 1994 nicht eingetreten wurde. Diese Begehren beziehen sich auf\ndie Herausgabe der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten\nan die Bezirksanwaltschaft Andelfingen im Rahmen des von dieser Behörde\ngeführten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B.\nNicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung von\nAkteneinsicht im (damals noch hängigen) Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten\nan Rechtsanwältin B, welche Anlass zu dem vom Beschwerdeführer\nangestrengten, jedoch rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den\nObergerichtspräsidenten und den Gerichtssekretär bot.\n2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen\nkantonalen Entscheid, der grundsätzlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in\nAnwendung dieses Gesetzes erging, weil im massgeblichen Zeitpunkt noch\nkeine kantonalen Datenschutzvorschriften bestanden.\n3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der zu beurteilende\nSachverhalt unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG\nfällt, wonach dieses Gesetz unter anderem nicht anwendbar ist auf hängige\nZivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie\nstaats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher\nVerwaltungsverfahren.\na. Das Obergericht des Kantons Z begründete seinen Nichteintretensentscheid\nim wesentlichen damit, dass die Aktenherausgabe im Rahmen des vom\nBeschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B\nerfolgte, welches im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenerweise hängig gewesen\nsei. Der Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG bestehe darin, die im Rahmen eines\nStrafverfahrens erforderliche Informationsbeschaffung vollumfänglich\nvon der Geltung des DSG auszunehmen, da diese - abgesehen vom\nungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit - bereits durch\n\n"}